Sie befinden sich hier:

Gebührensatzung

2. Änderungssatzung vom 14. November 2022 zur Gebührensatzung für die Geraer Volkshochschule „Aenne Biermann“ (GVHS) vom 19. Dezember 2014 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2018:

§ 1 Gebühren

(1) Die Stadt Gera erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für die Teilnahme am Lehrbetrieb der GVHS Gebühren.

(2) Schuldner von Gebühren sind die Teilnehmer, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter.

(3) Benötigte Lernmittel sowie Arbeitsmaterialien und anfallende zusätzliche Mietkosten für Lehrveranstaltungen außerhalb des Schulstandortes der GVHS sind nicht in den Gebühren enthalten und zusätzlich vom Teilnehmer aufzubringen.

§ 2 Teilnehmergebühren

(1) Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird pro Unterrichtseinheit (je 45 Minuten) eine Teilnehmergebühr von 3,60 EUR erhoben. Davon abweichend werden folgende Teilnehmergebühren pro Unterrichtseinheit erhoben:

Vorbereitungslehrgang für externe Schulabschlüsse          1,50 EUR
Grundbildungskurse im Lesen, Schreiben und Rechnen    0,80 EUR

Im Falle einer vollständigen Förderung der Grundbildungskurse im Lesen, Schreiben und Rechnen durch Landes- bzw. Bundesmittel wird keine Teilnehmergebühr erhoben.

Die in § 2 bestimmten Gebühren beinhalten keine gesetzliche Umsatzsteuer. Für den Fall, dass die Leistungen der Stadt Gera der Umsatzsteuer unterliegen sollten, erhöht sich die zu entrichtende Gebühr um die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(2) Teilnehmergebühren entstehen und werden vorbehaltlich Satz 2 fällig mit der Anmeldung. In den Fällen der Zahlungsweise über einen schriftlichen Gebührenbescheid werden die Teilnehmergebühren spätestens 10 Tage nach Zugang des Gebührenbescheids fällig.

(3) Teilnehmer, die nach Kursbeginn in einen bereits laufenden Kurs einsteigen, haben die anteilige Gebühr vor der erstmaligen Teilnahme zu entrichten.

(4) Im Einzelfall können für Kurse und Einzelveranstaltungen höhere Gebühren, als in § 2 Absatz 1 bestimmt, festgelegt werden, wenn erhöhte personelle und sächliche Aufwendungen dies erfordern (z. B. auch bei fehlender Förderfähigkeit). Diese Entscheidungen sind schriftlich festzuhalten und zu begründen.

(5) Die Teilnehmergebühr für Kleingruppen wird mindestens Honorar deckend festgesetzt.

(6) Für Lehrveranstaltungen ohne Honoraraufwendung, die im besonderen öffentlichen Interesse stehen, können die Gebühren erlassen werden.

(7) Für Lehrveranstaltungen im Auftrag von Dritten werden Entgelte nach den tatsächlichen Kosten berechnet und erhoben.

§ 3 Ermäßigungen/Ratenzahlung

(1) Eine Ermäßigung von Teilnehmergebühren ist bei Beantragung der Teilnahme geltend zu machen. Später gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Ermäßigung in Höhe von 30 v. H. der geschuldeten Teilnehmergebühren dieser Satzung wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

- die Teilnehmergebühr beträgt pro Lehrveranstaltung mehr als 33,00 EUR und
- der Teilnehmer ist Schüler oder Direktstudent oder
- Inhaber der Sozial-Card oder
- Inhaber der Thüringer Ehrenamts-Card 

Die Ermäßigung ist unter Vorlage entsprechender Nachweise geltend zu machen.

(3) Ermäßigung in Höhe von 50 v. H. der geschuldeten Teilnehmergebühren wird Kindern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bei Teilnahme an ausgewiesenen Lehrveranstaltungen der Familienbildung gewährt. Kinder bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres sind gebührenbefreit.

(4) Ratenzahlung der geschuldeten Teilnehmergebühren ab 33,00 EUR pro Lehrveranstaltung ist mit der Anmeldung zu beantragen. Sie wird schriftlich vereinbart.

(5) In besonderem Härtefall kann auf Antrag die Teilnehmergebühr erlassen werden.

§ 4 Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren werden in folgender Höhe erhoben:

- Ausstellen einer Teilnahmebescheinigung                          3,00 EUR
- Erteilung einer Bescheinigung über bezahlte Gebühren                    3,00 EUR
- Erstattung von Teilnehmergebühren nach § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung für die GVHS         5,00 EUR

Die Verwaltungsgebühren beinhalten keine gesetzliche Umsatzsteuer. Für den Fall, dass die Leistungen der Stadt Gera der Umsatzsteuer unterliegen sollten, erhöht sich die zu entrichtende Verwaltungsgebühr um die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

§ 5 Erstattung

(1) Bereits gezahlte Teilnehmergebühren werden in voller oder anteiliger Höhe erstattet oder gutgeschrieben, wenn die Lehrveranstaltung nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde. Weitergehende Ansprüche wegen Nichtzustandekommens einer Lehrveranstaltung sind ausgeschlossen.

(2) Bereits gezahlte Teilnehmergebühren werden bei Rücktritt nach § 3 Abs. 5 der Satzung für die Geraer Volkshochschule „Aenne Biermann“ anteilig erstattet oder mit schriftlichem Einverständnis des Teilnehmers gutgeschrieben. In Anspruch genommene Rabatte oder Ermäßigungen werden bei der Ermittlung des Erstattungsbetrags verrechnet. Weitergehende Erstattungsansprüche sind ausgeschlossen.

(3) Bei Ausschluss von Lehrveranstaltungen nach § 3 Abs. 6 der Satzung für die Geraer Volkshochschule „Aenne Biermann“ oder Teilnahmeversäumnis erfolgt keine Erstattung.

§ 6 Schlussbestimmung und In-Kraft-Treten

Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.

Die Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.