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Satzung

Die Stadt Gera erlässt die Satzung für die Geraer Volkshochschule „Aenne Biermann“ vom 19.12. 2014 durch Beschluss des Stadtrates in der Sitzung am 20. November 2014, veröffentlicht am 17. Januar 2015 in den Öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Gera und die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Geraer Volkshochschule „Aenne Biermann“ (GVHS) vom 19.12.2014 durch Beschluss des Stadtrates in der Sitzung am 6. Dezember 2018, veröffentlicht am 9. Januar 2019 in den Öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Gera.

§ 1 Grundsatz

Die Geraer Volkshochschule (GVHS) ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Gera und trägt den Namen „Aenne Biermann“. Sie ist eine Einrichtung gemäß § 4 Abs. 1, Nr. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes.

§ 2 Lehrbetrieb

(1)  Der Lehrbetrieb untergliedert sich in Lehrjahre, die jeweils ein Herbst- und ein Frühjahressemester umfassen. Ein Semester dauert mindestens 15 Wochen. Die GVHS kann zusätzlich Kursprogramme planen und organisieren. Für jedes Semester wird eine Einschreibezeit festgelegt, in der die Anmeldungen für die Lehrveranstaltungen erfolgen.

(2)  Als Lehrveranstaltungen werden Kurse, Einzelveranstaltungen und Projekte geplant. Diese finden statt, wenn eine Mindestzahl von 8 Teilnehmern erreicht ist. Aus pädagogischen, inhaltlichen oder bildungspolitischen Gründen können auch Kurse als Kleingruppen mit weniger als acht, aber mindestens drei Teilnehmern gebildet werden.

(3)  Der Lehrbetrieb wird ausschließlich mit Lehrkräften auf Honorarbasis durchgeführt. Die pädagogischen Mitarbeiter der GVHS können Lehrveranstaltungen durchführen.

(4)  Personenbeförderung bei Exkursionen oder Studienfahrten ist nicht Bestandteil des Lehrbetriebes. Die Benutzung von PKW und die Mitfahrt bei Dritten erfolgt auf eigene Gefahr.

(5)  Die GVHS kann Lehrveranstaltungen im Auftrag von Dritten durchführen. Hierfür werden Entgelte nach § 2 Absatz 7 der Gebührensatzung der GVHS erhoben.

(6)  Lehrveranstaltungen in Kooperation mit Dritten und/oder Projekte richten sich nach den Bestimmungen der Kooperationsvereinbarungen und/oder den Projektbestimmungen.

§ 3 Teilnahme/Teilnehmer

(1)  Am Lehrbetrieb kann teilnehmen, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen können genehmigt werden.

(2)  Die Teilnahme ist vor Beginn der betreffenden Lehrveranstaltung schriftlich zu beantragen. An einem bereits begonnenen Kurs kann mit einer verminderten Stundenzahl teilgenommen werden, wenn dies nach Einschätzung des Kursleiters inhaltlich vertretbar ist. Eine davon abweichende Teilnahme an Teilen einer Lehrveranstaltung als Teilhörer ist nicht möglich. Ausnahmen können auf schriftlichen Antrag genehmigt werden.

(3)  Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen werden Gebühren gemäß der Gebührensatzung der GVHS erhoben. Dem Teilnehmer wird auf Antrag eine kostenpflichtige Teilnahmebescheinigung bis maximal zwei Jahre rückwirkend ausgestellt.

(4)  Teilnehmer ist, wer sich angemeldet und die in der Gebührensatzung ausgewiesene Gebühr für die entsprechende Lehrveranstaltung entrichtet hat.

(5)  Der Rücktritt vor oder nach Beginn einer Veranstaltung ist in begründeten Fällen möglich und schriftlich mit Angabe der Gründe anzuzeigen. Er wird zum Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe des Verhinderungsgrundes, aber nicht rückwirkend wirksam.

(6)  Bei Verstoß gegen die Hausordnung, die Satzung für die Geraer Volkshochschule „Aenne Biermann“ und die Gebührensatzung für die Geraer Volkshochschule „Aenne Biermann“ kann von der Teilnahme ausgeschlossen und/oder die künftige Teilnahme verwehrt werden.

§ 4 Schulorganisation

(1)  Die Schulorganisation an der GVHS ist in Fachbereiche untergliedert.

(2)  Die Fachbereiche werden von hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeitern geleitet.

(3)  Lehrkräfte werden schriftlich verpflichtet und erhalten Honorar gemäß der Honorarordnung für die GVHS (Honorarvereinbarung).

§ 5 Beirat

(1)  Zur Förderung der Arbeit der GVHS besteht ein Beirat. Er unterstützt und berät bei der Erfüllung der Aufgaben der Geraer Volkshochschule.

(2)  Dem Beirat gehören an:

  • der Oberbürgermeister der Stadt Gera oder ein von ihm beauftragter Vertreter als  Beiratsvorsitzender,
  • die stimmberechtigten Mitglieder des für die Bildung zuständigen Ausschusses des  Stadtrates der Stadt Gera oder deren Vertreter im Ausschuss,
  • zwei Lehrkräfte sowie zwei Teilnehmer.

Die Lehrkräfte und Teilnehmer werden vom Oberbürgermeister berufen und abberufen.

§ 6 Schlussbestimmung und In-Kraft-Treten

Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.

Die 1. Änderungssatzung zur Satzung für die Geraer Volkshochschule „Aenne Biermann“ (GVHS) vom 19.12.2014 tritt am 10. Januar 2019 in Kraft.